Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 26a

§ 26a – Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Die Kosten des Umsetzungsverfahrens nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz schuldet nur der im zugrunde liegenden Abhilfeverfahren verurteilte Unternehmer.

Kurz erklärt

  • Die Kosten des Umsetzungsverfahrens müssen nur vom verurteilten Unternehmer getragen werden.
  • Dies gilt im Rahmen des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes.
  • Der Unternehmer ist derjenige, der im Abhilfeverfahren verurteilt wurde.
  • Nur dieser Unternehmer ist für die Kosten verantwortlich.
  • Andere Parteien müssen die Kosten nicht übernehmen.