Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Mai 2004
§ 26a
§ 26a – Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Die Kosten des Umsetzungsverfahrens nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz schuldet nur der im zugrunde liegenden Abhilfeverfahren verurteilte Unternehmer.
Kurz erklärt
- Die Kosten des Umsetzungsverfahrens müssen nur vom verurteilten Unternehmer getragen werden.
- Dies gilt im Rahmen des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes.
- Der Unternehmer ist derjenige, der im Abhilfeverfahren verurteilt wurde.
- Nur dieser Unternehmer ist für die Kosten verantwortlich.
- Andere Parteien müssen die Kosten nicht übernehmen.